Gebäudeeinmessung (gem. §16 VermKatG NRW)
Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so hat der Eigentümer das Gebäude oder die Grundrissveränderung einmessen zu lassen.
Versäumt der jeweilige Grundstückseigentümer diese Verpflichtung, wird er vom Katasteramt darauf hingewiesen, die notwendige Vermessung innerhalb einer gesetzten Frist durchführen zu lassen. Lässt der Eigentümer diese Frist verstreichen, würden zusätzliche Kosten entstehen.
Mit unserer Beauftragung übernehmen wir die Verpflichtungen der Gebäudeeinmessung, informieren das Katasteramt über den Übergang der Verpflichtung auf uns und führen die Messung innerhalb einer neuen Frist für Sie durch.
„Die Kosten sind in der Gebührenordnung für Amtliche Vermessungsstellen in NRW (VermWertGebO NRW) verbindlich festgelegt.“