Teilung

Soll ein Teil eines Grundstücks verkauft werden, ist eine Teilungsvermessung notwendig.

Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf einer Teilungsgenehmigung, es sei denn, die Gemeinde, der Kreis, das Land oder die Bundesrepublik ist Erwerber, Eigentümer oder Verwalter des zu teilenden Grundstücks.

Wird eine Teilungsgenehmigung benötigt, so ist für diese ein Amtlicher Lageplan zur Teilungsgenehmigung zu erstellen. Die Teilungsgenehmigung wird nach Prüfung auf Grundlage des Amtlichen Lageplanes von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilt.

Liegt die Teilungsgenehmigung vor oder ist diese nicht erforderlich, wird die Teilungsvermessung folgendermaßen durchgeführt:

  • Die neu zu bildende Grenze wird durch neue Grenzzeichen markiert. Alte Grenzpunkte, für die keine Markierung mehr vorhanden ist, werden in dem erforderlichen Umfang neu markiert.
  • Das Ergebnis der Vermessung wird im Rahmen einer Grenzniederschrift unter Beteiligung der Grundstückseigentümer und der angrenzenden Nachbarn in Form einer öffentlichen Urkunde festgehalten.
  • Anschließend werden die Ergebnisse dem Katasteramt übergeben, das die neue Grenze in die Liegenschaftskarte einträgt und für die neu entstandenen Teilstücke neue Flurstücksnummern vergibt.

Die neuen Teilstücke können nun in einem Notarvertrag veräußert und anschließend auf ein neues Grundbuchblatt beim Grundbuchamt (Amtsgericht) für einen anderen Eigentümer eingetragen werden.

Flurkarte mit neuer Grenze nach der Teilung